Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 150,- für die Heizperiode 2025/26 zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 31. März 2026 beantragt werden.
Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2025-2026
Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG - österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
- Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
- Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt
Bruttoeinkommensgrenze ist der geltende Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) ab 1. Jänner 2026.
1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto):
| Alleinstehend | € 1.308,39 |
| Alleinerziehend, 1 Kind | € 1.510,27 |
| Alleinerziehend, 2 Kinder | € 1.712,15 |
| Alleinerziehend, 3 Kinder | € 1.914,03 |
| Ehepaar, Lebensgefährten | € 2.064,12 |
| Paar, 1 Kind | € 2.266,00 |
| Paar, 2 Kinder | € 2.467,88 |
| Paar, 3 Kinder | € 2.669,76 |
| jede weitere erwachsene Person | € 755,73 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 201,88 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
2. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von
Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto):
| Alleinstehend | € 1.526,46 |
| Alleinerziehend, 1 Kind | € 1.761,99 |
| Alleinerziehend, 2 Kinder | € 1.997,52 |
| Alleinerziehend, 3 Kinder | € 2.233,05 |
| Ehepaar, Lebensgefährten | € 2.408,14 |
| Paar, 1. Kind | € 2.643,67 |
| Paar, 2 Kinder | € 2.879,20 |
| Paar, 3 Kinder | € 3.117,73 |
| 3. erwachsene Person | € 881,68 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 235,53 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Da die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der
2. Tabelle zu verwenden.
Besondere Hinweise:
Die Förderung des Landes NÖ wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
NÖ Heizkostenzuschuss 2025_2026 Richtlinie inkl. DSGVO
Erlaeuterungen zu den Richtlinien des NÖ HKZ 2026
Heizkostenzuschuss der Marktgemeinde Kottingbrunn
Haushalte, in welchen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz in Kottingbrunn lebt, welche gemäß den Richtlinien des Landes Niederösterreich Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss hat, wird seitens der Marktgemeinde Kottingbrunn ein zusätzlicher Heizkostenzuschuss von € 275,- pro Heizperiode gewährt. Zusätzlich zu den Vorgaben des Landes Niederösterreich, ist für die Beantragung des zusätzlichen Heizkostenzuschusses eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass die höchstzulässigen Einkommensgrenzen auch durch weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht überschritten werden.
Der Antrag hiezu kann schriftlich am Gemeindeamt beantragt werden und ist bis spätestens 30. April 2026 für die vergangene Heizperiode beim Gemeindeamt einzubringen.
Formular Heizkostenzuschuss Marktgemeinde Kottingbrunn