Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 150,- für die Heizperiode 2024/25 zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 31. März 2025 beantragt werden.
Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025
- AusgleichszulagenbezieherInnen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG - österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Bruttoeinkommensgrenze ist der geltende Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) ab 1. Jänner 2025.
1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto):
Alleinstehend | € 1.273,99 |
Alleinerziehend, 1 Kind | € 1.470,56 |
Alleinerziehend, 2 Kinder | € 1.667,13 |
Alleinerziehend, 3 Kinder | € 1.863,70 |
Ehepaar, Lebensgefährten | € 2.009,85 |
Paar, 1 Kind | € 2.206,42 |
Paar, 2 Kinder | € 2.402,99 |
Paar, 3 Kinder | € 2.599,56 |
jede weitere erwachsene Person | € 735,86 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 196,57 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
2. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von
Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto):
Alleinstehend | € 1.486,32
|
Alleinerziehend, 1 Kind | € 1.715,66 |
Alleinerziehend, 2 Kinder | € 1.945,00 |
Alleinerziehend, 3 Kinder | € 2.174,34 |
Ehepaar, Lebensgefährten | € 2.344,83 |
Paar, 1. Kind | € 2.574,17 |
Paar, 2 Kinder | € 2.803,51 |
Paar, 3 Kinder | € 3.032,85 |
3. erwachsene Person | € 858,51 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 229,34 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Da die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der 2. Tabelle zu verwenden.
Besondere Hinweise:
Die Förderung des Landes NÖ wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025 Richtlinie inkl. DSGVO
Erlaeuterungen HKZ 2024-2025
Heizkostenzuschuss der Marktgemeinde Kottingbrunn
Haushalte, in welchen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz in Kottingbrunn lebt, welche gemäß den Richtlinien des Landes Niederösterreich Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben, wird seitens der Marktgemeinde Kottingbrunn ein zusätzlicher Heizkostenzuschuss von € 220,- pro Heizperiode gewährt.
Der Antrag hiezu kann schriftlich am Gemeindeamt beantragt werden und ist bis spätestens
30. April 2025 für die vergangene Heizperiode beim Gemeindeamt einzubringen.
Formular Heizkostenzuschuss - Marktgemeinde Kottingbrunn