EIN KURZER ÜBERBLICK FÜR BAUWERBER
Wissenswert - wie darf gebaut werden?
Wie gebaut werden darf, wird anhand mehrerer Faktoren bestimmt. Die wichtigsten Parameter stellen hier die
- Höhe (Bauklasse): Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude
- Bebauungsdichte: das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt
- Bebauungsweise: geschlossen, gekuppelt oder offen
- einzuhaltenden Abstände zu den Grundstücksgrenzen dar.
Bewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 idgF
Sehr geehrter Bauwerber,
nachstehend erhalten Sie eine vereinfachte Übersicht über das entsprechende Verfahren, um Ihnen den Ablauf einer Einreichung auf übersichtlicher darzustellen. (Im Einzelfall kann es zu zusätzlichen Verfahrensschritten oder Abänderungen kommen)
Einreichung & Antragsunterlagen
Ist ein Bauvorhaben nach der NÖ BO 2014 idgF bewilligungspflichtig, so ist der Baubehörde vorzulegen:
- Antrag auf Baubewilligung durch den Bauwerber
- Bauplan (3- fach), der alle Angaben zur Beurteilung des Projekts enthält
- Baubeschreibung (3- fach)
- Energieausweis (3- fach)
- AGWR II- Datenblatt (vollständig ausgefüllt).
Vorprüfung
Ihre Einreichunterlagen werden einer Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 idgF. durch einen Sachverständigen unterzogen.
Parteien und Nachbarn
Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig werden die Parteien und Nachbarn aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt deren Parteistellung.
Baubewilligung
Gibt es keine Einwendungen (mehr) und ist das Ergebnis der Vorprüfung bzw. etwaiger Abänderungen positiv ausgefallen, so steht einer Baubewilligung in der Regel nichts mehr im Wege. Es handelt sich dabei um einen Bescheid, der an den Bauwerber ausgestellt wird und idR. Auflagen enthält. Außerdem wird das zu bebauende Grundstück u.U. zum Bauplatz erklärt. Eine Bauplatzerklärung ist die Grundlage zur Vorschreibung der Aufschließungsabgabe. Anschließend haben die Bauwerber 2 Jahre Zeit, um mit Ihr Projekt zu starten. Dies ist der Behörde anzuzeigen (Baubeginnsanzeige).
Fertigstellung
Die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens beträgt ab dem Zeitpunkt des angezeigten Baubeginns 5 Jahre. Ist das Vorhaben fertiggestellt, ist die Fertigstellung bei der Baubehörde anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). Der Fertigstellungsanzeige sind die in § 30 NÖ BO 2014 idgF. und die im Bescheid angeführten Unterlagen beizulegen.
Zudem muss das geplante Vorhaben den Vorschriften der Raumordnung entsprechen, die vor allem durch die Flächenwidmungen und den damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen geregelt sind. Grundlegend wird das Ortsgebiet in Bauland, Grünland und Verkehrsflächen eingeteilt, wobei diese Kategorien folglich in Subgruppen eingeteilt werden, für die entsprechende Nutzungsweisen festgelegt werden.
Hier finden Sie weitere wichtige Ansprechpartner