Wichtige Informationen bei Unwetterschäden!

Dach Unwetter

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Wer hilft mir? Was ist zu tun?

1) Bin ich versichert?
Bevor staatliche Hilfen greifen, sind die Leistungen der eigenen Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Die Frage, ob Ihre Haushaltsversicherung oder Ihre Eigenheimversicherung durch Hochwasser, Überschwemmungen oder Grundwassereintritt verursachte Schäden abdeckt, müssen Sie in Ihrer Polizze nachlesen.
Auch die Frage, wie hoch Ihre Versicherungssumme ist, lässt sich nur anhand der Polizze nachvollziehen.
Schäden an Fahrzeugen durch Hochwasser werden nur von entsprechenden Kaskoversicherungen, nicht jedoch von einfachen Haftpflichtversicherungen übernommen. Auch hier gilt es, die Polizze zu überprüfen, ob die Schäden versichert sind und bis zu welcher Versicherungssumme.
Die meisten Versicherungen haben Vorlagen oder eigene Formulare für Schadensmeldungen, die Sie auf den Homepages finden. Sie sollten jedenfalls eine Liste aller beschädigten Dinge mit Wertangaben anfertigen und diese mit einer präzisen Beschreibung, was passiert ist und welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden (Stichwort: Schadenminderungspflicht), der Versicherung übermitteln. Fügen Sie wenn möglich auch die Ankaufsrechnungen hinzu, um eine raschere Bearbeitung zu ermöglichen.

2) Gibt es Hilfe aus dem Katastrophenfonds?
Mit den Mitteln des Katastrophenfonds aus Bund und Land NÖ werden Opfer von Naturkatastrophen bei jenen Kosten unterstützt, die nicht von Versicherungen gedeckt werden.
Bürgerinnen und Bürger, aber auch Unternehmen und Organisationen, die durch Hochwässer oder andere Naturkatastrophen geschädigt wurden, können einen Antrag auf Gewährung einer Katastrophenbeihilfe bei ihrer Wohnsitzgemeinde einbringen. Dafür ist der Schaden zunächst formlos bei der Gemeinde zu melden. Im Anschluss daran wird eine Kommission der Gemeinde die Schäden erfassen und die Schadenshöhe anhand festgelegter Kriterien feststellen. Neben Vertreterinnen und Vertretern des Gemeinderats gehören diesen Kommissionen Sachverständige an. Schäden werden nur dann aufgenommen, wenn die für den Bau erforderlichen Bewilligungen vorliegen oder wenn aufgrund des Alters des Objektes ein vermuteter Konsens angenommen werden kann. In sogenannten Schadenserhebungsprotokollen werden von den Kommissionen die Schäden festgehalten sowie die Gesamtschadenssumme errechnet. Ebenfalls ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherung anzugeben.
Wichtig: Eine vollständige Abwicklung des Antrags kann erst erfolgen, wenn die Bekanntgabe der konkreten Versicherungsleistung erfolgt ist. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt über das Land NÖ.

Wie wird der Schaden berechnet?
Bei Schäden durch Hochwasser an Wohngebäuden einschließlich Nebengebäuden, Außenanlagen und Inventar erfolgt die Bemessung der Schadenssumme nach den von der NÖ Baudirektion festgelegten Richtwerten. Totalschäden, statische Schäden, Schäden an besonderen Haustechnikanlagen (z.B. Solarspeicher, Wasseraufbereitungsanlagen, Aufzüge) und Schäden durch Ölaustritt sind anders zu bewerten. Das gilt auch für Schäden, die nicht durch Hochwasser, also etwa durch Überschwemmungen, ausgelöst wurden. Hier werden als Berechnungsgrundlage die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes bzw. für die Wiederbeschaffung der gelagerten Vorräte herangezogen, wobei Werterhöhungen nicht zu berücksichtigen sind. Ist der frühere Zustand nicht mehr herstellbar, dient der Zeitwert des beschädigten Objektes als Grundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe. Die beihilfefähigen Kosten, jene Beträge, die schlussendlich mit Mitteln des Katastrophenfonds gefördert werden, ergeben sich aus der in diesem Sinne anerkannten Schadenssumme abzüglich der Versicherungsleistung. Beihilfen werden gewährt, wenn die beihilfefähigen Kosten 1.000 Euro übersteigen.

Wie hoch ist die Hilfe aus dem Katastrophenfonds?
Die Beihilfe beträgt typischerweise bis zu 50 % der anerkannten Gesamtschadenssumme. Von dieser Höhe gibt es Ausnahmen in begründeten Fällen, die jedoch einzeln geprüft werden müssen. So können Personen, die von einem unverhältnismäßig hohen Schadensausmaß betroffen sind, die mit geringem Einkommen oder jene mit sonstigen außerordentlichen Belastungen (beispielsweise durch eine chronische Krankheit, Behinderung oder besondere Sorgepflichten) einen solchen Antrag stellen. Das ist auch möglich, sollte eine Existenzgefährdung vorliegen. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist natürlich notwendig.

Welche Kosten werden nicht anerkannt?
Nicht für alle Schäden, die Ihnen entstanden sein könnten, wird es Hilfe aus dem Katastrophenfonds geben. So werden etwa Schäden an Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die sich im Besitz oder Eigentum einer Privatperson befinden nicht einberechnet. Das gilt auch für Schäden an sogenannten “Sachwerten des gehobenen Standards”, wie insbesondere Pools, Schwimmteiche, Saunen, Ziergärten, Zierteiche, Skulpturen, Gemälde, Antiquitäten, Schmuck und dergleichen.