Hundeabgabe

Abgabepflichtig ist jeder, der einen über drei Monate alten Hund hält. Die Hundeabgabe ist eine Gemeindeabgabe und muss daher in der Gemeinde, in der die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz hat, angemeldet werden. 

Kosten
Die Hundeabgabe in der Marktgemeinde Kottingbrunn beträgt pro Jahr: 

EUR 6,54 für Nutzhunde (Die Anerkennung eines Nutzhundes muss beantragt werden.) Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde, zur Bewachung von Herden, Diensthunde für Jagdaufseher, Melde- und Sanitätshunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

EUR 78,- für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. 

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu
Unter auffälligen Hunden versteht man solche, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder die zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung der Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. 

EUR 39,- für alle übrigen Hunde
Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe, d.h. sie ist immer im vollen Jahresbetrag zu entrichten, auch wenn der Hund nur einige Monate im Jahr gehalten wurde. 

Hundemarke 

Einmalige Kosten:
•EUR 2,50 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde
•EUR 2,10 für alle übrigen Hunde 

Bei Umzug, Abgabe oder Tod des Hundes, ist die Hundemarke im Gemeindeamt abzugeben und eine schriftliche Abmeldung durchzuführen. Ohne schriftliche Abmeldung besteht die Abgabepflicht weiter.

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder Leine geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz, LGB1. 4001- in der derzeit geltenden Fassung, sind immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen. 


Erforderliche Unterlagen für die An- und Abmeldung

Zuständig