Schongebiet

Schongebiet zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

Am 1.10.2022 ist die Verordnung des Landes NÖ betreffend die Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der
Heilquellen von Baden und Bad Vöslau (LGBl. Nr. 59/2022) in Kraft getreten.
Diese erstreckt sich auf die Gemeindegebiete von Baden und Bad Vöslau sowie Alland, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Günselsdorf, Heiligenkreuz, Kottingbrunn, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, und Trumau oder Teile davon (in den Randbereichen sind die Grenzen des Schongebiets nicht deckungsgleich mit den Gemeindegrenzen).

Das gesamte Schongebiet unterteilt sich in einen westlichen und einen östlichen Bereich. Die Trennlinie ist die Südbahn.
Im westlichen Teil gibt es zusätzlich je eine Kernzone Baden und Bad Vöslau.

Neben in der Praxis seltener auftretenden Vorhaben (Materialgewinnung, Leitung, Verarbeitung, Lagerung oder Umschlag wassergefährdender Stoffe, größere Tierhaltungen, Sprengungen; jeweils unter bestimmten Voraussetzungen)
sind nunmehr für die Gewinnung von Erdwärme folgende Regelungen relevant:

    Außenzone West: Bohrungen und Grabungen über 30 m Tiefe sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
    Außenzone Ost: Tiefbohrungen über 200 m Tiefe sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Zuständige Wasserrechtsbehörde, bei welcher die Bewilligung beantragt bzw. die Anzeige eingebracht werden muss,
ist die Bezirkshauptmannschaft Baden.

Unterlagen
Schongebiet Kottingbrunn:
Übersichtsplan Schongebiet gesamt
Anlage 26 - Detailkarte 25
Anlage 30 - Detailkarte 29

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Verordnung Land NÖ:
Verordnung
Anlagen zur Verordnung

Formular BH Baden:
Formular BH Bohrung/Grabung